AGB

1 Geltungsbereich 

1.1
Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als „Kunden“,  das Restaurant AUREUS mit der Frankfurt Cuisine Senff GbmH wird als FCS bezeichnet.

1.2
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen dem Kunden und von FCS abgeschlossen werden, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs der FCS gegen etwaige abweichende Vertragsbedingungen oder Einschränkungen des Kunden bedarf.

1.3
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden und eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses sind nur gültig, soweit FCS sich damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat.

2 Angebot / Zustandekommen des Vertrages / Preise

2.1
Angebote von FCS an den Kunden sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist.

2.2
Annahmeerklärungen des Kunden bedürfen, außer im Falle eines verbindlichen Angebotes, zur Rechtswirksamkeit des Vertrages der schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) durch FCS.

2.3
Vertragsänderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch FCS.

2.4
Angestellte von FCS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2.5
Die durch FCS angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.6
Hat FCS  die nach dem Inhalt des Vertrages geschuldete Leistung mehr als 4 Monate nach Abschluss des Vertrages zu erbringen, so behält sich FCS das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens 4 Monate nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese wird FCS dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Übersteigen die geänderten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 5 %, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

3 Leistungsumfang

3.1
Für den Umfang der durch FCS geschuldeten Leistung ist die schriftliche Bestätigung der FCS gemäß Ziff. 2.2 und 2.3 maßgebend. Im Falle eines verbindlichen Angebotes durch FCS mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot.

3.2
Besondere Beschaffungs-, Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien werden durch FCS grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn diese sind ausdrücklich in der schriftlichen Bestätigung von FCS gemäß Ziff. 2.2 und 2.3 oder im Falle eines verbindlichen Angebotes durch FCS mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme in dem Angebot genannt.

3.3
FCS ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen.

3.4
Alle für die Durchführung des Vertrages von FCS angelieferten Gegenstände und Materialien mit Ausnahme der bereits vom Kunden bezahlten Lebensmittel und Getränke stehen und bleiben im Eigentum von FCS Sie sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung, die Gegenstand des Vertrages ist, an FCS  zurückzugeben. Fehlmengen und beschädigte Gegenstände und Materialien werden dem Kunden zu Wiederbeschaffungspreisen in Rechnung gestellt.

3.5
Getränke, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, werden nur dann zurückgenommen, wenn die Behältnisse/Gebinde weder angebrochen noch beschädigt sind.

4 Pflichtverletzung

4.1 Verzug

4.1.1
Die in der Bestätigung gemäß Ziff. 2.2 und 2.3 oder einem als verbindlich gekennzeichneten und rechtzeitig angenommenen Angebot angegebenen Lieferungs- und Leistungstermine sind grundsätzlich verbindlich.

4.1.2
Die Einhaltung verbindlicher Lieferungs- und Leistungstermine durch FCS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Kunden voraus. Hierzu zählen insbesondere der rechtzeitige Eingang ggf. von dem Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie die Vornahme eventueller Mitwirkungshandlungen.
Werden diese Voraussetzungen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, verschieben sich die Lieferungs- und Leistungstermine angemessen; dies gilt nicht, wenn FCS die Verzögerung zu vertreten hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
Ist in dem vorgenannten Fall eine angemessene Verschiebung des grundsätzlich verbindlichen Lieferungs- und Leistungstermins nicht möglich, weil der Fortbestand des Leistungsinteresses des Kunden untrennbar mit dem Lieferungs- und Leistungstermin verbunden ist (Fixgeschäft) gilt Ziff. 4.2.3 entsprechend.

4.1.3
Ist die Nichteinhaltung eines grundsätzlich verbindlichen Lieferungs- und Leistungstermins auf höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, wie insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, politische Ereignisse usw. zurückzuführen, FCS trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, verschiebt sich der Lieferungs- und Leistungstermin angemessen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Lieferanten von FCS oder deren Unterlieferanten eintreten. Ist eine angemessene Verschiebung des grundsätzlich verbindlichen Lieferungs- und Leistungstermins nicht möglich, weil der Fortbestand des Leistungsinteresses des Kunden untrennbar mit dem Lieferungs- und Leistungstermin verbunden ist (Fixgeschäft) gilt Ziff. 4.2 entsprechend.

4.1.4
Gerät FCS mit Lieferungen und/oder Leistungen in Verzug, so ist ihre Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf 10 % der Gesamtvertragssumme begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Ziff. 5.

4.1.5
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist FCS berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs von Liefergegenständen auf den Kunden über.

4.2 Unmöglichkeit

4.2.1
Soweit FCS die Lieferung- und/oder Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 5 zu verlangen, es sei denn, dass FCS die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

4.2.2
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziff. 4.1.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung und/oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von FCS erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht FCS das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will FCS von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und bereits empfangene Gegenleistungen dem Kunden unverzüglich zu erstatten und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit oder eine angemessene Verschiebung des Lieferungs- und Leistungstermins vereinbart war.

4.2.3
Ist FCS die Lieferung- und/oder Leistung aufgrund eines Umstandes unmöglich, den der Kunde allein oder weit überwiegend zu vertreten hat, behält FCS den Anspruch auf die Gegenleistung. FCS wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ziff. 9 gilt in diesem Fall entsprechend.

4.3 Sachmängel

4.3.1
Bei Anlieferung von Waren hat der Kunde diese unverzüglich nach Ablieferung durch FCS zu prüfen.

4.3.2
Offensichtliche Mängel der gelieferten Waren sind unverzüglich dem ausführenden Betrieb bzw. dem Veranstaltungsleiter mitzuteilen. Dasselbe gilt für Beanstandungen der durch FCS erbrachten Leistungen.

4.3.3
Verdeckte Mängel an gelieferten Waren und Leistungen von FCS sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung mündlich bzw. telefonisch, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach der Entdeckung schriftlich dem Veranstaltungsleiter bzw. der FCS mitzuteilen

4.3.4
Sind von FCS gelieferte Waren einmal mangelhaft, leistet FCS zunächst nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Im Falle der Nachbesserung oder Neuherstellung ist FCS verpflichtet, alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Waren an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.

4.3.5
Sofern FCS die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie FCS unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen der Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 5 verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4.3.6
Kommt der Kunde seiner Mitteilungspflicht nach 4.3.2 oder 4.3.3 nicht fristgerecht nach und können Mängel aufgrund des Verhaltens des Kunden nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus diesen Mängeln keine Ansprüche des Kunden hergeleitet werden. Dies gilt nicht, wenn FCS den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Mangel eine von FCS abgegebene Beschaffenheitsgarantie betrifft.

4.4 Sonstige Pflichtverletzung
Im Falle einer sonstigen Pflichtverletzung durch FCS die nicht in einer Pflichtverletzung nach Ziff. 4.1 bis 4.3 besteht, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 5 zu verlangen, wenn ihm die Lieferung und Leistung durch FCS nicht mehr zuzumuten ist, es sei denn, dass FCS die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt, soweit ihm ein Festhalten am Vertrag aufgrund der sonstigen Pflichtverletzung nicht mehr zuzumuten ist.

 

5 Haftung / Haftung für Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen

5.1
FCS haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung unbeschränkt bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung. Gleiches gilt für die Haftung von FCS nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft.

5.2
Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch FCS oder deren Erfüllungsgehilfen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht gilt für die Haftung von FCS nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch FCS oder deren Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5.3.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

6 Zahlung / Anzahlung / Aufrechnung

6.1
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der FCS innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. FCS ist, trotz anders lautender Tilgungsbestimmungen des Kunden, berechtigt Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Fall wird FCS den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist FCS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

6.2
Ist eine Anzahlung schriftlich vereinbart, ohne dass ein bestimmter Fälligkeitstermin für die Anzahlung festgelegt wird oder steht der Veranstaltungstermin noch nicht fest, wird die vereinbarte Anzahlung spätestens 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin fällig. Ziff. 6.3 gilt entsprechend auch für Anzahlungen. Die Anzahlung ist Mitwirkungshandlung des Kunden im Sinne der Ziff. 4.1.2

6.3
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn FCS über den Betrag frei verfügen kann. Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheckbetrag dem Bankkonto von FCS vorbehaltlos gutgeschrieben wird.

6.4
Wenn FCS Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dieser insbesondere seine Zahlungen einstellt oder ein von ihm ausgestellter Scheck nicht eingelöst wird, so ist FCS berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. FCS ist in diesem Falle außerdem berechtigt, vor der Ausführung weiterer Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6.5
Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch im Falle von Sachmängeln oder Gegenansprüchen, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch in diesem Fall nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

6.6
Bedient sich der Kunde eines Dritten (z.B. Veranstaltungsagentur),so wird dieser Dritte von FCS ausdrücklich nicht als Dritter im Sinne der §§ 362 II, 185 bzw. 123 II BGB anerkannt. Leistungen des Kunden an Dritte, haben im Verhältnis zu FCS keine schuldbefreiende Wirkung.

7 Lieferung und Leistung ins Zollausland und an exterritoriale Missionen

7.1
Erfolgen Lieferungen- und/oder Leistungen an das/im Zollausland und/oder an exterritoriale Missionen, hat der Kunde alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und Gebühren zu tragen, insbesondere für Zolldeklarationen und Abfertigung, Luftfracht, See- und Landtransport, Einfuhrpapiere, Veterinärzeugnisse, Pro- Forma Rechnungen, Pflanzenschutzzeugnisse, Personalkosten sowie Hotelkosten, Spesen, evtl. Stundenvergütungen, Visagebühren und Transfer vor Ort .

7.2
Die Zollfreigabe der Waren hat der Kunde herbeizuführen. Die Zollfreigabe ist in diesen Fällen Mitwirkungshandlung des Kunden im Sinne der Ziff. 4.1.2

8 Eigentumsvorbehalt

8.1
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), FCS aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden und die mit ihm verbundenen Unternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden FCS die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

8.2
Gelieferte Ware bleibt Eigentum von FCS (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwerten (zu veräußern, verbrauchen, vermieten etc.), solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Kunden sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Vermietung, Leasing, Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an FCS ab, die die Abtretung annimmt. FCS ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung von FCS im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

8.3
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, wird der Kunde auf das Eigentum von FCS hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit FCS seine Eigentumsrechte wahren kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, FCS die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

8.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist FCS nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.

8.5
Bevor nicht alle unter Abs. 1 genannten Forderungen ausgeglichen sind, ist das Verhältnis zwischen FCS und dem Kunden bezüglich der Ware treuhänderisch. FCS hat das Recht, bei Weiterverkauf der Ware den Verlauf dieses Verkaufs zu verfolgen. Dieses Recht steht FCS auch bei einem sonstigen Gebrauch der Waren zu, wenn dieser zu Zahlungsansprüchen des Kunden führt.

8.6
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

 

9 Stornierung / Teilstornierung

9.1
Im Falle einer nicht durch FCS verschuldeten (Teil-)Stornierung ((Teil)-Rücktritt / (Teil)Kündigung) des Vertrages, hat der Kunde FCS die bis zum Zeitpunkt der (Teil)Stornierung entstandenen (anteiligen) Aufwendungen zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn die (Teil-) Stornierung des Vertrages auch durch den Kunden nicht zu vertreten ist.

9.2
FCS ist berechtigt einen pauschalen Aufwendungsersatz geltend zu machen.
Die Aufwendungsersatzpauschalen betragen :

  • bei (Teil-)Stornierung bis zu 100 Werktagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 10 % der (anteiligen) Gesamtvertragssumme
  • bei (Teil-)Stornierung weniger als 50 Werktage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 45 % der (anteiligen) Gesamtvertragssumme,
  • bei (Teil-)Stornierung weniger als 30 Werktage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 75 % der (anteiligen) Gesamtvertragssumme,
  • bei (Teil-)Stornierung weniger als 20 Werktage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 90 % der (anteiligen) Gesamtvertragssumme,
  • bei (Teil-)Stornierung weniger als 10 Werktage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 95% der (anteiligen) Gesamtvertragssumme,
  • bei (Teil-)Stornierung am vereinbarten Veranstaltungstermin 100% der (anteiligen) Gesamtvertragssumme,

Im Falle der Geltendmachung einer Aufwendungsersatzpauschale durch FCS bleibt dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist.

9.3
FCS ist berechtigt, anstatt der Aufwendungsersatzpauschale die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend zu machen.

9.4
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.

 

10 Exklusive Nutzung von Räumlichkeiten / Rücktritt / Stornierungskosten

10.1
Der Kunde hat die Möglichkeit bei FCS für eine Veranstaltung exklusiv Räumlichkeiten zu mieten .D.h. zu einem gesondert vereinbarten Termin (Veranstaltungstermin) stehen ihm Räumlichkeiten gemäß gesondert zu treffender Vereinbarung zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Soweit die in dieser Vereinbarung bezeichneten Räumlichkeiten üblicherweise im Rahmen eines durch FCS unterhaltenen Restaurantbetriebes der Allgemeinheit zugänglich sind, wird bei vereinbarter exklusiver Nutzung der Räumlichkeiten die Allgemeinheit von der Nutzung ausgeschlossen.

10.2
Im Falle einer exklusiven Anmietung von Räumlichkeiten gilt Ziff. 6.2 entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anzahlung in Höhe von 50 % der gesondert vereinbarten Nutzungsgebühr mit Abschluss des Vertrages fällig und zahlbar wird.

10.3
Der Kunde kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber FCS von dem Vertrag zur exklusiven Nutzung von Räumlichkeiten zurücktreten.

10.4
Im Falle eines Rücktrittes gem. Ziff. 10.3 werden folgende Stornierungskosten fällig, es sei denn FCS hat den Rücktritt zu vertreten :

– bis einschließlich 50 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 50 % der gesondert vereinbarten Nutzungsgebühr;

– ab 49 Tagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 95 % der gesondert vereinbarten Nutzungsgebühr;

Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die exklusive Vermietung von Räumlichkeiten gem. Ziff. 10.1, in denen von FCS ein Gaststättenbetrieb unterhalten wird, nicht zum üblichen Geschäft der FCS gehört und deshalb im Falle eines Rücktrittes gem. Ziff. 10.3 im Regelfall ein Ersatzmieter für den vereinbarten Veranstaltungstermin nicht gefunden werden kann. Sollte in Ausnahmefällen ein Ersatzmieter für den vereinbarten Veranstaltungstermin gefunden werden, so hat der Kunde Anspruch auf Rückzahlung der bereits an FCS geleisteten Stornierungskosten, abzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 500,00 €. Im Falle der Geltendmachung der pauschalen Stornierungskosten durch FCS bleibt dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass FCS kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

11 Schriftform / Salvatorische Klausel

11.1
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für dieses Schriftformerfordernis.

11.2
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

12 Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Wiesbaden.

13 Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Frankfurt Cuisine Senff GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.